Headerbild des Serviceportals

Glücksspiel als kleine Lotterie oder Ausspielung - Anzeige

Hinweise zu diesem Service

Online Anzeige von kleinen Lotterien

Informationen zur Dienstleistung

Für Kleine Lotterien und Ausspielen gilt eine Allgemeine Erlaubnis, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Für Lotterieveranstalter im Sinne von § 14 Abs. 1 GlüStV sowie

a) den Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,

b) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,

c) Sportvereinen,

d) Feuerwehren und

e) Stiftungen

gilt die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) für ihren räumlichen Wirkungskreis als erteilt, wenn:

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,

3. bei denen das Spielkapital (=Anzahl der Lose × Lospreis) den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,

4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und

5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.

Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.

Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen.


Weitere Informationen finden Sie hier

Hinweis

Zur Nutzung dieses Services werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet.