Headerbild des Serviceportals

An- und Abmeldung Hundesteuer

Informationen zur Dienstleistung

Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, die auch eine ordnungspolitische Funktion erfüllen soll. So soll über die Höhe der Hundesteuer auch der Bestand der gehaltenen Hunde auf einem für unsere Zivilisation verträgliches Maß reguliert werden.

Die Hundesteuer beträgt derzeit für einen Hund mit 138 EUR im Jahr, bei zwei Hunden 210 EUR je Hund im Jahr und bei drei und mehr Hunden 258 EUR je Hund im Jahr. Die zu zahlenden Beträge werden anteilig an den Terminen 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres fällig.  Für die versteuerten Hunde wird eine nummerierte Steuermarke ausgegeben, die sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen ist.

Wird die Hundesteuermarke verloren, ist eine Ersatzmarke bei der Steuerabteilung zu beantragen. Die Verwaltungsgebühr für die Ersatzmarke beträgt 10 EUR. Ist die Hundesteuermarke verschlissen (weil z.B. die Markennummer nicht mehr lesbar oder die Öse der Marke durchgescheuert ist) kann diese gebührenfrei gegen eine neue Hundesteuermarke umgetauscht werden. Dabei ist die verschlissene Hundesteuermarke an die Steuerabteilung zurückzugeben.

Sozialhilfeempfänger oder ihnen gleichgestellte können auf Antrag eine Ermäßigung für den ersten gehaltenen Hund in Höhe von 50% erhalten. Dem Antrag sind Einkommensnachweise beizufügen. Bei ALG II- und Sozialhilfebeziehern reicht die Vorlage des letzten Bewilligungsbescheides als Ergänzung zum Antrag aus.

Anmeldefrist:

Der/Die Hundehalter/in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Der Hundesteuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort.

Abmeldefrist:

Der/Die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er/sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, bei der Gemeinde schriftlich abzumelden. Die ausgegebene Steuermarke ist dann an die Steuerabteilung zurückzugeben.
Bei rückwirkender Abmeldung ist ein entsprechender Nachweis (tierärztliche Bescheinigung, Tierübereignungsvertrag o.ä.) erforderlich. Eine rückwirkende Abmeldung ist maximal auf sechs Monate begrenzt.

Die steuerliche Anmeldung des Hundes ersetzt nicht die ggfs. erforderliche Anzeigepflicht nach dem Landeshundegesetz. Nähere Auskünfte zum Landeshundedesetz erteilt das Ordnungsamt.

Die Hundesteueran- und abmeldungen werden auch von der Bürgerberatung entgegengenommen, ausgefüllt und an die Steuerabteilung weitergeleitet. Dort erhalten Sie ggf. weitere Auskünfte.

Buchstabenzuordnung:

Herr Milde: Der - Hanf
Herr Gellrich: Müle - Sal
Frau Bonk: A - Deq  
Frau Volk: Hang - Müld  
Herr Horstmann: Sam - Z
Frau Nockenberg: -


Weitere Informationen finden Sie hier

Hinweis

Zur Nutzung dieses Services werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet.